§ 2 – Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder normal normal § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde normal normal normal arabic besteht. (2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt. (3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die elektronische Nachweisführung und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger müssen Nachweise über die Entsorgung von Abfällen führen, wenn die Behörde dies anordnet.
- Abfallerzeuger sind von der Nachweispflicht befreit, wenn sie jährlich nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle erzeugen.
- Die Pflichten zur Führung von Übernahmescheinen bleiben auch für befreite Abfallerzeuger bestehen.
- Die Vorschriften zur Nachweisführung gelten sowohl für elektronische Nachweise als auch für die Verwendung von Formblättern.
- Es gibt keine abweichenden Regelungen, sofern nicht anders festgelegt.